Elektro-Epilation bei der Diagnose:                  "Transsexualität"

 

Transsexuelle Frauen stehen häufig vor dem Problem, wie sie ihre lästigen Haare im Gesicht, aber auch am ganzen Körper wegbekommen.

 

Ein wichtiger Schritt zum Leben in dem von ihnen angestrebten weiblichen Geschlecht ist zunächsteinmal die Entfernung der Gesichtsbehaarung. Ein männlicher Bartwuchs bzw. Bartschatten ist mit erheblichen sozialen und beruflichen Einschränkungen verbunden, und die teilweise mehrfach am Tag notwendige Rasur trägt ebenfalls zu einer signifikanten psychischen Belastung bei.

 

Daher steht die medizinische Notwendigkeit einer Epilation der Gesichtsbehaarung bei diagnostizierter Transsexualität außer Frage und wird übrigens, im Zuge des Befundes, als medizinisch notwendig bewertet.

Um eine permanente Entfernung der Gesichtshaare zu erreichen wird die Elektro-Epilation von den Krankenkassen präferiert

 

 

Werden die Behandlungskosten übernommen?

 

Bei der Indikation "Transsexualität", kann u.U. die Entfernung der Gesichtshaare mittels Elektro-Epilation, gemäß dem Klassifikationssystem der Krankheiten (DSM-IV ICD10), von den Krankenkassen übernommen werden.

 

Ausgangspunkt hierzu bildet das TSG (Transsexuellengesetz) sowie die Richtlinien des MDK. In diesem wird u.a. erläutert, dass Transsexualität ein Krankheitsbild darstellt.

 

Hier ein Auszug aus den Richtlinien des GKV Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach § 282 Absatz 2, Satz 3 SGB V Stand 19.05.2009 Seite 14

 

"Epilation"

 

Da bei behandlungsbedürftiger Transsexualität alle primären und sekundären Geschlechtsmerkmale als krankhaft gewertet werden müssen (sonst könnte z.B. auch die Operation nicht von der GKV übernommen werden), ist auch die Entfernung der männlichen Behaarung bei Mann-zu-Frau Transsexualität grundsätzlich eine kurative Behandlung krankhaften Haarwuchses.

 

Die Epilation kann entsprechend des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Nr. 02300 bzw. 10340: „Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und / oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs“) als vertragsärztliche Leistung durchgeführt werden.

 

Angesichts des Behandlungsumfangs kommt es bei der praktischen Umsetzung einer intensiven Epilation bei Mann-zu-Frau Transsexuellen im vertragsärztlichen Rahmen erfahrungsgemäß zu Schwierigkeiten.

 

Beispielsweise treten dahingehend Probleme auf, dass Ärzte die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht im notwendigen Umfang erbringen, z.B. weil die EBM-Bewertung den Aufwand nicht decken würde. Die Epilation wird zudem bei Mann-zu-Frau Transsexuellen auch in entsprechend spezialisierten, außervertraglichen (kosmetischen) Einrichtungen angeboten."

Weiterhin wird dort erörtert, dass es für die Kostenübernahme der Behandlung nicht notwendig ist, bis zur geschlechtsangleichenden Operation zu warten.

 

Außerdem sind die gesetzlichen Krankenkassen durch den MDK dazu angewiesen, nur bei einem Antrag auf eine Elektro-Epilation die Behandlungskosten zu übernehmen.

 

Diese gilt beim MDK zurzeit als einzig anerkannte Methode zur dauerhaften Haarentfernung.

 

Wichtig:

 

Bei Antragstellung ist zu beachten, dass ausschließlich die Kosten für eine Elektro-Epilation im offensichtlichen Bereich des Körpers akzeptiert werden.